evea aktuell
allgemeine informationen
satzung
die strukturen
kontakt
impressum
en français
Die Satzung der Europäischen Vereinigung für Eifel und Ardennen

Artikel 1:
Die Europäische Vereinigung für Eifel und Ardennen erstreckt sich auf die Gebiete von Eifel und Ardennen in Belgien, Deutschland und Großherzogtum Luxemburg.

Artikel 2:
Die Vereinigung hat ihren Sitz in Stadt Luxemburg/Großherzogtum Luxemburg, 16, rue Franz-Clément, 1345 Luxemburg.

Artikel 3:
Die Vereinigung hat zum Ziel: Die Förderung der Interessen der Einwohner der Region Eifel-Ardennen auf sozial-wirtschaftlichem, touristischem und kulturellem Gebiet; die Erhaltung des natürlichen und kulturellen Erbes der Region Eifel-Ardennen; die Förderung und Mitverwaltung von nationalen oder grenzüberschreitenden Naturparken und anderer Maßnahmen zur Erhaltung von Natur und Landschaft; die Förderung und Durchführung grenzüberschreitender Jugendarbeit und Sportbegegnungen sowie kultureller und touristischer Aktivitäten.

Artikel 4:
Die Vereinigung ist gemeinnützig und erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Sie ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Sie bejaht die demokratische Staatsform und die Europäische Union. Sie kann nationalen und internationalen Vereinigungen, welche vergleichbare Ziele anstreben, beitreten.

Artikel 5:
1. Die Vereinigung besteht aus den Landes- Sektionen in Belgien, Deutschland und Luxemburg. Sie führen die Bezeichnung: Europäische Vereinigung für Eifel und Ardennen, zusammen mit dem Namen der jeweiligen Landes-Sektion.
2. In jedem Land kann nur eine Landes-Sektion anerkannt werden.
3. Die nationalen Sektionen verfolgen die in Artikel 3 und 4 festgesetzten Ziele und sind nach ihrer nationalen Gesetzgebung organisiert.
4. Mitglieder der Landes-Sektionen können natürliche oder juristische Personen sein.
5. Die Landes-Sektionen beschließen selbst über ihre Organisation, Geschäftsführung und Finanzen entsprechend ihren Satzungen.

Artikel 6:
Organe der Europäischen Vereinigung sind: a) die Vollversammlung, b) der Verwaltungsrat

Artikel 7:
1. Die Vollversammlung besteht aus dem Verwaltungsrat und je fünf weiteren von jeder Landes-Sektion benannten Delegierten.
2. Der Vollversammlung obliegen: Die Beschlussfassung aller grundsätzlichen Angelegenheiten; die Ernennung und Entlassung des internationalen Vorsitzenden, des internationalen Generalsekretärs, des internationalen Schatzmeisters sowie der Rechnungsprüfer; die Zustimmung zum Haushaltsplan und der Jahresrechnung; die Gründung und Zusammensetzung von Ausschüssen; die Festsetzung der Mitgliederbeiträge; die Satzungsänderungen; die Auflösung und die Liquidierung der Vereinigung.
Jede Landes-Sektion benennt einen Rechnungsprüfer. Diese drei Personen dürfen nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein
3. Der internationale Präsident, der automatisch Vorsitzender des Verwaltungsrates ist, oder ein von ihm benannter Stellvertreter aus dem Kreis der nationalen Vorsitzenden, beruft die Vollversammlung ein, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder auf Antrag von wenigstens zwei Landes-Sektionen. Die Vollversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

Artikel 8:
1. Der Verwaltungsrat ist zusammengesetzt aus dem internationalen Vorsitzenden, den nationalen Vorsitzenden, dem internationalen Schatzmeister, dem internationalen Generalsekretär, dem Generalsekretär jeder Sektion sowie den Vorsitzenden der Ausschüsse. Jede der drei Landes-Sektionen verfügt über die gleiche Anzahl Mitglieder mit Stimmrecht.
2. Der Verwaltungsrat legt die jährlichen Arbeitsschwerpunkte fest.
3. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats, oder ein von ihm benannter Stellvertreter aus dem Kreis der nationalen Vorsitzenden, beruft den Verwaltungsrat ein sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder auf Antrag von wenigstens zwei Landes-Sektionen.
4. Der Verwaltungsrat kann ein Exekutivbüro gründen, zusammengesetzt aus dem internationalen Vorsitzenden und den drei nationalen Vorsitzenden mit Stimmrecht. Der internationale Schatzmeister und der internationale Generalsekretär nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Exekutivbüros teil.

Artikel 9:
Der internationale Vorsitzende, oder ein von ihm bestimmter Stellvertreter aus dem Kreis der nationalen Vorsitzenden, vertritt die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet die Sitzungen der einzelnen Organe. Der internationale Generalsekretär gewährleistet die Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrats und der Beschlüsse der Vollversammlung, verfasst die Sitzungsberichte und leistet dem internationalen Vorsitzenden Beistand. Der internationale Schatzmeister erstellt die Konten, die Bilanz und den Haushaltsetat der Vereinigung und gewährleistet die Haushaltsführung.

Artikel 10:
1. Alle Beschlüsse müssen mit der Zustimmung der nationalen Präsidenten gefasst werden.
2. Satzungsänderungen bedürfen der vorherigen Absprache mit den Landes-Sektionen und einer Zweidrittel-Mehrheit der Vollversammlung.
3. Wahlen finden geheim statt, wenn eine Landes-Sektion dies fordert.

Artikel 11:
Die Mitgliedsbeiträge werden von den Landes-Sektionen zu gleichen Teilen erbracht.

Artikel 12:
1. Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Vollversammlung beschlossen werden.
2. Etwaiges Vermögen der Vereinigung ist in diesem Fall zu gleichen Teilen auf die Landes-Sektionen zu übertragen.

Artikel 13:
Bis zum Erlass einer europäischen anwendbaren Gesetzgebung gilt für die internationale Vereinigung von Eifel und Ardennen die luxemburgische Gesetzgebung in Bezug auf die Vereinigungen ohne Gewinnerzielung.

Artikel 14:
Diese Satzung ersetzt alle vorherigen Satzungen, Bestimmungen und Vereinbarungen, die von der Vereinigung getroffen wurden.

Artikel 15:
Diese Satzung wurde am 11. Oktober 1998 in Bollendorf/Deutschland beschlossen. Sie wird in Diekirch/Großherzogtum Luxemburg in französischer und deutscher Sprache in das Vereinsregister eingetragen.
Sie hat in französischer und deutscher Sprache die gleiche Geltung.

Es unterzeichnen:
FRIEDRICH Dr. Jean, Vorsitzender der luxemburgischen Sektion, wohnhaft in Luxemburg, Luxemburger
GEHLEN Albert, Internationaler Vorsitzender, wohnhaft in St. Vith, Belgier
KLEIN Dr. Hans, Vorsitzender der deutschen Sektion, wohnhaft in Stolberg-Breinig, Deutscher
NOTHOMB Charles-Ferdinand, Vorsitzender der belgischen Sektion, wohnhaft in Arlon, Belgier

(FRIEDRICH Jean) (NOTHOMB Charles-Ferdinand)
(GEHLEN Albert) (KLEIN Hans)
 
1998 auf dem EVEA-Kongress in Bollendorf: Unterzeichnung der neuen Satzung im Schloss Weilerbach.
zum Seitenanfang